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Lahr Marktstraße wird ab 1. März 2027 zur reinen Fußgängerzone

Von Neues aus Lahr/Schwarzwald2 Min. Lesezeit

Neue Regeln für die Lahrer Marktstraße

Die Lahrer Marktstraße wird ab dem 1. März 2027 zur reinen Fußgängerzone.

Die Stadt Lahr teilt die Änderung mit.

Grund der Änderung

Die Stadt nennt bundesweit vereinheitlichte Regeln für E-Scooter und Fahrräder.

Die Grundlage ist eine Verordnung des Bundesverkehrsministeriums.

Die Verordnung führt bisherige Sonderregelungen zu Verkehrsverboten zusammen.

Sie betrifft auch Freigaben und Zeichen.

Bisherige Freigaben für den Radverkehr

Bisher war die Marktstraße seit 2014 wochentags von 19 Uhr bis 8 Uhr freigegeben.

Bisher war die Marktstraße an Sonn- und Feiertagen ganztags freigegeben.

Die Freigaben galten für den Radverkehr.

Folgen für E-Scooter

Die Stadt erwartet, dass künftig auch E-Scooter fahren könnten.

Das könnte in den bisherigen Zeiten möglich werden.

Die Stadt nennt Elektrokleinstfahrzeuge als mögliche Fahrzeuge.

Warum die Stadt die Öffnung nicht will

Die Stadtverwaltung nennt regelmäßige Beschwerden.

Die Beschwerden betreffen rücksichtsloses Verhalten von E-Scooter-Fahrerinnen und Fahrern.

Die Beschwerden nennen auch Gefährdungen von Fußgängerinnen und Fußgängern.

Die Öffnung der Marktstraße für E-Scooter sei deshalb nicht vertretbar.

Folgen für Radfahrende

Auch für Radfahrende hebt die Stadt die bisherige Befreiung auf.

Die Marktstraße wird damit künftig eine reine Fußgängerzone.

Der Kommunale Ordnungsdienst kontrolliert bereits gezielt an Schwerpunkten.

Die Stadt nennt dabei wiederholte Verstöße gegen zeitliche Grenzen.

Ausweichrouten und Querung

Als Ausweichrouten nennt die Stadt die Schillerstraße.

Als Ausweichrouten nennt die Stadt die Bismarckstraße.

Als Ausweichrouten nennt die Stadt die Alleestraße.

Die Querung der Marktstraße bleibt für Radfahrende ganztags zulässig.

Die Querung bleibt ab dem 1. März 2027 auch für E-Scooter zulässig.

Ausnahmen für Lieferverkehr

Ausnahmen für das Befahren der Marktstraße bleiben künftig für den Lieferverkehr vorgesehen.

Hintergrund aus der Straßenverkehrsordnung

Nach dem neuen Paragraf 39 Absatz 7a der Straßenverkehrsordnung gilt „Radverkehr“ automatisch.

Die Stadt bezieht sich dabei auf Elektrokleinstfahrzeuge.

Eine separate Betrachtung von E-Scootern und Radverkehr ist damit nicht möglich.

Verbote für Kraftwagen oder Kraftfahrzeuge gelten nicht für Elektrokleinstfahrzeuge.

Die Fahrzeuge werden in bestehende Rechte und Pflichten des Radverkehrs einbezogen.

Beispiele für Pflichten beim Radverkehr

Die Stadt nennt die reguläre Radwegbenutzungspflicht als Beispiel.

Beim Überholen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten dieselben Seitenabstände wie bei Fahrrädern.

In Einbahnstraßen gilt die Regel auch für die entgegen gesetzte Fahrtrichtung.

Das gilt auch, wenn Gehwege und Fußgängerzonen für Elektrokleinstfahrzeuge freigegeben sind.

Dann gelten dieselben Pflichten wie beim Radverkehr.

Dann gelten auch dieselben Rücksichtnahmegebote wie beim Radverkehr.

Technische Vorgaben für neue E-Scooter

Die Stadt nennt verschärfte technische Vorgaben für Neufahrzeuge.

Künftig sind Blinker für Elektrokleinstfahrzeuge verpflichtend.

Mehrachsige Fahrzeuge müssen eigene Vorder- und Hinterradbremsen besitzen.

Die Bremsen müssen voneinander unabhängig sein.

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