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Betreff: Pressemitteilung - Beschwerden über laufende Motoren

Pressemitteilung Nr. 463 16.08.2024 Beschwerden über laufende Motoren Verstoß gegen Straßenverkehrsordnung und Immissionsschutzgesetz Bei der Stadt Offenburg gehen vermehrt Bürgerbeschwerden ein, dass immer wieder Kraftfahrzeuge längere Zeit mit laufendem Motor abgestellt werden. Dies ist für die Anwohner eine doppelte Belastung hinsichtlich des Geräuschpegels, aber insbesondere wegen der Abgase. Die Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht der Stadtverwaltung bittet deshalb darum, dies im Hinblick auf die Umweltbelastung und den Klimaschutz zu unterlassen. Das unnötige Laufenlassen des Motors ist im Übrigen eine Ordnungswidrigkeit. In § 30 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es: "Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen." Dies gilt auch auf Privatgrundstücken. Auch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) verbietet es, den Motor laufen zu lassen, sofern dafür kein Erfordernis besteht. Dies geht aus § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG hervor. Hier heißt es: "Kraftfahrzeuge ... müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben." Der bundesweite Tatbestandskatalog sieht hierfür ein Bußgeld von 80 Euro vor. …

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