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Betreff: Medieninformation 212/2026: Pflanzenrückschnitt im öffentlichen Verkehrsraum
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend erhalten Sie eine Medieninformation der Stadt Horb a. N. mit der Bitte um Veröffentlichung im redaktionellen Teil. Vielen Dank im Voraus.
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Medieninformation 212/2026:
Pflanzenrückschnitt im öffentlichen Verkehrsraum
Schön angelegte Gärten machen das Stadtbild attraktiv und einladend. Pflanzen, die in Straßen und Gehwege hineinragen oder morsche Pflanzenteile, die beispielsweise bei stürmischem Wetter herunterfallen, können allerdings auch Gefahrensituationen verursachen.
Wie jedes Jahr erinnert die Verkehrsbehörde deshalb daran, die Bepflanzung von Grundstücken unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit zu überprüfen. Hecken und Bäume, die in Gehwege und Fahrbahnen hineinragen, die Sicht an Einmündungen behindern, Verkehrszeichen und Straßenlampen verdecken, sind zurückzuschneiden. Pflanzen, deren Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist, sind zu entfernen.
Nicht nur Straße oder Gehweg selbst müssen von Bewuchs freigehalten werden, sondern auch Räume oberhalb oder neben diesen Flächen. Dieses sogenannte Lichtraumprofil ist in der Skizze als schraffierte Fläche dargestellt. Über Straßen muss in der Regel ein freier Raum von 4,50 Meter eingehalten werden, über Rad- und Gehwegen 2,50 Meter. Bei Straßen und Radwegen ist außerdem ein seitlicher Abstand von 0,5 Metern freizuhalten. Bei einem Rückschnitt ist außerdem zu beachten, dass im Sichtfeld von Einmündungen Pflanzen nicht höher als 80 cm sein dürfen. Das Wachstum bis zum Herbst, Schneelast, Nässe oder Fruchtbehang sollten dabei mit berücksichtigt werden.
Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet zwar Gehölzarbeiten zwischen dem 1. März und dem 30. September, Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen sind davon aber ausgenommen. Jederzeit zulässig sind notwendige und nicht aufschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen, schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs reduzieren oder notwendig sind, um die Pflanzen gesund zu erhalten. Umfangreichere Fäll- und Gehölzschnittarbeiten dürfen allerdings nur von Oktober bis Februar vorgenommen werden.
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