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Betreff: Vorerst keine neue Allgemeinverfügung in Langenau
Vorerst keine neue Allgemeinverfügung
Die Stadt Langenau kann aus rechtlichen Gründen vorerst keine neue Allgemeinverfügung für das Umfeld der Martinskirche erlassen. Zwar ist es nach längerer Pause an Ostern wieder zu einer Protestaktion gegen den Gaza-Krieg gekommen. Dies allein reicht für eine neue Verfügung aber nicht aus. Grund: Im Gegensatz zu früheren Aktionen ist die Veranstaltung störungsfrei verlaufen. Die Veranstalter hatten sämtliche Auflagen eingehalten. Die Polizei stellte keine strafrechtlich relevanten Äußerungen fest, auch zu Ordnungswidrigkeiten ist es nicht gekommen. Bei der Kundgebung an Ostern hatten neun Personen teilgenommen. Grundsätzlich gilt für die Allgemeinverfügung: Derart gravierende Einschränkungen von grundgesetzlich geschützten Rechten wie der Versammlungsfreiheit müssen stark anlassbezogen und zeitlich begrenzt sein. Gleichzeitig bleibt es das Ziel der Stadt, die ungestörte Ausübung der Religionsfreiheit zu gewährleisten. Deshalb wird sie die Entwicklung im Umfeld der Martinskirche laufend neu bewerten und entsprechend agieren.
Ab Herbst 2023 war es wiederholt zu Störungen nach Gottesdiensten und anderen religiösen Feiern gekommen. Einzelpersonen und Kleingruppen führten unangemeldete Mahnwachen und Plakataktionen mit provozierenden Inhalten durch. Es kam zu verbalen und später auch körperlichen Auseinandersetzungen, teils antisemitischen Äußerungen und zum wiederholten Filmen von Gottesdienstbesuchern. Die Polizei bewertete damals die Lage als deutlich verschärft und unterstützte präventive Maßnahmen. Frühere Schritte wie Platzverweise, Aufenthaltsverbote oder Gespräche mit den Beteiligten hatten nicht zu einer nachhaltigen Beruhigung geführt.
Um Gottesdienste zu schützen und weitere Eskalationen zu verhindern, hatten Stadt und Verwaltungsverband rechtlich geprüfte, zeitlich befristete Allgemeinverfügungen erlassen. Im Januar 2026 sind diese ausgelaufen. Grundsätzlich müssen Demonstrationen oder Versammlungen angemeldet werden. Der Verwaltungsverband als Versammlungsbehörde erlässt entsprechende Bescheide, die auch Auflagen enthalten können. Dazu zählt zum Beispiel auch der genaue Ort der Veranstaltung.
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