Winterdienst in der Kurstadt: Was Anlieger wissen müssen

Pflichten zur Schneeräumung und Streuung auf Gehwegen und Fahrbahnen im Überblick

Winterdienst in der Kurstadt: Was Anlieger wissen müssen
Bild zum Beitrag© Redaktion Baden-Baden

Die Bäder-Kurstadt ist für ihre zahlreichen steilansteigenden Wege und Staffeln bekannt, was die Räumung von Gehwegen im Winter besonders wichtig macht. Für Anlieger oder Grundstückseigentümer ergeben sich daraus spezifische Pflichten, die in der städtischen Straßenreinigungssatzung geregelt sind.

Pflichten für Straßenanlieger: Eis und Schnee beseitigen

Alle Straßenanlieger sind laut Satzung verpflichtet, Gehwege und – falls diese fehlen – die seitlichen Flächen der Fahrbahn auf einer Breite von einem Meter von Eis und Schnee zu befreien. Für Gehwege und Staffeln gilt diese Räumpflicht bis zur Mitte, an den Rändern der Fußgängerzone sogar in einer Breite von zwei Metern.

  • Schneeräumen auf der Grundstückslänge
  • Bei Gehwegen: Pflicht bis zur Mitte
  • Am Rand der Fußgängerzone: Zwei Meter breit
  • Die Räumung und das Streuen müssen in der Regel werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr abgeschlossen sein. Fällt danach erneut Schnee oder bildet sich Glätte, muss umgehend gehandelt werden – bei Bedarf auch mehrfach am Tag. Die Verpflichtung endet generell um 21 Uhr.

    Einsatz von abstumpfenden Mitteln

    Um Unfälle zu vermeiden, sind die Wege bei Schneefall, Eisbildung oder Glätte mit sogenannten abstumpfenden Mitteln, wie Sand, Splitt oder Sägemehl, zu bestreuen. Unebenheiten sollen beseitigt und sogenannte "Eisschleifen" sofort abgedämpft oder entfernt werden.

    Räumung bei Tauwetter

    Auch bei Tauwetter ist das fachgerechte Räumen besonders wichtig: Schnee und Eis sollen so angehäuft werden, dass das Schmelzwasser problemlos in die Straßenrinnen ablaufen kann und Verkehrswege für Fahr- und Fußgänger ungehindert nutzbar bleiben.

    Gültigkeit und Hinweis zur Veröffentlichung

    Der städtische Hinweis zur Pressemeldung betont, diese Mitteilung nur im Bedarfsfall zu veröffentlichen. Die enthaltenen Regelungen sind jedoch für alle Straßenanlieger der Kurstadt von Bedeutung, sobald winterliche Verhältnisse eintreten.

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