Streit um Windpark in Schwäbisch Hall

Bürgerbegehren gegen Gestattungsvertrag trifft auf rechtliche Hürden – Bürgerentscheid möglich

Die Debatte um den geplanten Windpark Rosengarten/Sanzenbach sorgt seit vergangener Woche für verstärkte Aufmerksamkeit in Schwäbisch Hall. Vertreterinnen und Vertreter aus der Bürgerschaft haben ein Bürgerbegehren gestartet, das sich gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 7. Mai 2025 richtet. Dabei geht es speziell um den Abschluss eines Gestattungsvertrags zwischen der Flächenbesitzerin Stiftung Hospital zum Heiligen Geist und den Stadtwerken Schwäbisch Hall GmbH – ein Vertrag, der als Grundlage für die Errichtung von Windkraftanlagen auf den Grundstücken der Stiftung dienen soll.

Beschleunigtes Verfahren für Windkraftprojekte

Die Projektumsetzung profitiert von der aktuellen EU-Notfallverordnung, die Verfahrenserleichterungen beim Ausbau erneuerbarer Energien ermöglicht. Entscheidend ist, dass die Flächensicherung bis zum 30. Juni 2025 nachgewiesen wird. Der bereits rechtskräftig abgeschlossene Gestattungsvertrag erfüllt diese Voraussetzung und verkürzt die Planungsdauer für den Windpark um etwa zwei Jahre. Für die Stadtwerke Schwäbisch Hall eröffnet sich so ein deutlich schnellerer Weg zur Umsetzung des Projekts.

Rechtliche Bedenken gegen das Bürgerbegehren

Die Stadtverwaltung äußert deutliche Zweifel an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Da der Vertrag bereits abgeschlossen ist, sehen die Verantwortlichen das Ziel des Begehrens – die Auflösung des Vertrags – als nicht rechtskonform an. Ohne eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit sei ein Bürgerentscheid nach Ansicht der Stadtverwaltung deshalb nicht mehr möglich.

Die Rolle der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist

Als Eigentümerin der betroffenen Flächen tritt die Stiftung Hospital zum Heiligen Geist auf. Allerdings zählt sie formal nicht als Teil des Gemeindebereichs, da die Stadt lediglich als Stiftungsverwalter agiert. Die Stiftung verfolgt nach ihrer Satzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke, etwa in Jugendhilfe, Bildung und sozialer Teilhabe. Die Erträge aus dem Vertrag mit den Stadtwerken, zum Beispiel aus Windkraftpacht, sollen direkt den Stiftungszwecken zugutekommen – von der Wohnraumförderung für Seniorinnen und Familien bis hin zur Unterstützung einkommensschwacher Haushalte.

Zurückliegende und laufende Prüfungen

Bereits im Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurden Argumente, die nun im Bürgerbegehren vorgetragen werden, eingehend geprüft und abgewogen. Bürgerbeteiligungen fanden dabei ebenso statt wie fachliche Abwägungen im Rahmen des Verfahrens. Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall billigte am 6. Juni die Änderung des Flächennutzungsplans, die das Regierungspräsidium Stuttgart am 12. Dezember 2024 genehmigt hat.

Die etwa 1,8 Quadratkilometer große Windkraftfläche liegt südlich bzw. östlich von Wielandsweiler, Sittenhardt und Sanzenbach und umfasst vor allem Wald, Wiesen und Ackerland. Die potenzielle Eignung dieser Flächen für Windenergieanlagen wurde im Detail geprüft: Faktoren wie Abstand zu Siedlungen, Landschaftsschutz und artenschutzrechtliche Belange flossen in die Bewertung ein. Unter anderem führte das Vorkommen des Schwarzstorches dazu, dass die geplante Zone verkleinert wurde. Für andere Arten wie Rotmilan und Wespenbussard wurden keine grundsätzlichen Ausschlussgründe festgestellt.

Genehmigung weiterer Schritte erforderlich

Obwohl der Flächennutzungsplan die grundsätzliche Eignung des Gebiets für Windkraft bestätigt, ist für jede einzelne Windenergieanlage noch eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz notwendig. Stadtwerke Schwäbisch Hall haben dafür bereits einen Antrag eingereicht. Das Flächennutzungsplanverfahren regelt lediglich die generelle Zulässigkeit von Windenergie in dem Gebiet, nicht jedoch konkrete Bauprojekte.

Ablauf und Perspektiven des Bürgerbegehrens

Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und benötigt etwa sieben Prozent der Stimmen der Wahlberechtigten – ungefähr 2200 Unterschriften, basierend auf der aktuellen Einwohnerzahl. Die Abgabefrist läuft bis zum 10. August 2025. Nach Prüfung der Unterschriften muss der Gemeinderat binnen zwei Wochen entscheiden, ob das Bürgerbegehren rechtmäßig ist. Ein möglicher Bürgerentscheid würde innerhalb von vier Monaten nach dieser Entscheidung stattfinden.

Rückblick auf frühere Bürgerentscheide

  • 24. April 1988: Ablehnung eines entsprechenden Anliegens
  • 21. Januar 2001: Mehrheit stimmt für die Westumgehung
  • Die Geschichte der Bürgerbeteiligung in Schwäbisch Hall zeigt: Entscheidungen mit großer Tragweite werden seit Jahrzehnten durch die Bevölkerung begleitet und mitgestaltet.

    Wie sich das aktuelle Verfahren entwickelt, hängt vom weiteren Verlauf des Bürgerbegehrens sowie den rechtlichen Einschätzungen ab. Die kommenden Wochen dürften entscheidend sein für die Zukunft des Windparks Rosengarten/Sanzenbach.

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