Windpark Rosengarten sorgt für Streit in Schwäbisch Hall

Bürgerbegehren gegen Gestattungsvertrag – Stadtverwaltung zweifelt Zulässigkeit an, 2.200 Unterschriften bis August 2025 nötig

Das Bürgerbegehren gegen den Gestattungsvertrag der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist und den Stadtwerken Schwäbisch Hall GmbH sorgt seit Ende vergangener Woche für Diskussionen in Schwäbisch Hall. Im Mittelpunkt steht der Vertrag, der die Nutzung von Flächen für den geplanten Windpark Rosengarten regelt und als Voraussetzung für die Errichtung von Windenergieanlagen dient.

Hintergrund zum Gestattungsvertrag und Genehmigungsprozess

Der Gemeinderat hat am 7. Mai 2025 den Abschluss des Gestattungsvertrags beschlossen. Durch die EU-Notfallverordnung, die ein beschleunigtes Verfahren für erneuerbare Energien in Deutschland ermöglicht, können Stadtwerke Planungszeiten erheblich verkürzen. Vorausgesetzt, bis 30. Juni 2025 ist die Flächensicherung nachgewiesen, wozu der abgeschlossene Vertrag beiträgt.

Die Vereinbarung zwischen der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist und den Stadtwerken Schwäbisch Hall ist somit rechtskräftig und sichert die Grundlage für die weitere Planung und Umsetzung des Windparkprojekts.

Bürgerbegehren – rechtliche Hürden und Einschätzung der Stadtverwaltung

Die Stadtverwaltung hat deutlich gemacht, dass Zweifel an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bestehen. Ein Bürgerentscheid, der auf die Auflösung eines bereits geschlossenen Vertrags (ohne Kündigungsmöglichkeit) abzielt, könnte rechtlich unzulässig sein.

Hinzu kommt, dass die Stiftung Hospital zum Heiligen Geist als Vertragspartnerin nicht zum klassischen Wirkungskreis der Gemeinde zählt, da diese gemäß ihrer Satzung eigenständig soziale Zwecke verfolgt und die Stadt lediglich als Stiftungsverwalter agiert.

Das Stiftungsvermögen besteht insbesondere aus Immobilien, Waldflächen und weiteren Finanzanlagen. Die erwirtschafteten Einnahmen, etwa aus Vermietung von rund 725 Wohnungen oder sozialen Förderprojekten wie dem Comburg-Stipendium, fließen in umfangreiche soziale, kulturelle und bildungsbezogene Projekte.

Argumente: Bereits umfassend im Planungsprozess behandelt

Die im Bürgerbegehren vorgebrachten Argumente wurden nach Aussage der Stadt bereits im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens und durch Bürgerbeteiligung einbezogen, abgewogen und behandelt. Der Flächennutzungsplan spricht nicht gegen eine Nutzung der ausgewiesenen Areale für Windenergieanlagen.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht vor, dass Gemeinden dem Ausbau der Windenergie besonderes Gewicht einräumen. Der schrittweise Ausbau der Windkraft entspricht daher einem gesteigerten öffentlichen Interesse.

Genehmigungsverfahren, Umweltprüfung und Schutz von Arten

Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans und die Ausweisung einer 1,8 km² großen Windkraftzone südlich und östlich von Wielandsweiler, Sittenhardt und Sanzenbach wurden am 6. Juni durch den Gemeinsamen Ausschuss beschlossen sowie am 12. Dezember 2024 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt.

Im Rahmen der Planung wurden Mindestabstände, regionale Vorgaben und Schutzinteressen geprüft. Eine Umweltprüfung gemäß Baugesetzbuch sowie artenschutzrechtliche Begutachtungen wurden durchgeführt. Besonders wurde auf den Schwarzstorch geachtet, dessen Schutzbereich reduziert wurde, da die Art heute als weniger windkraftempfindlich gilt. Für Rotmilan und Wespenbussard wurden keine Einwände gegen die Errichtung erhoben.

Die grundsätzliche Eignung der Fläche für Windkraftanlagen wurde bestätigt. Dennoch ist ein gesondertes Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich, für das die Stadtwerke bereits den Antrag gestellt haben.

Formale Anforderungen und Zeitplan des Bürgerbegehrens

Nach § 21 der Gemeindeordnung muss das Bürgerbegehren schriftlich bei der Stadt eingereicht werden. Dafür werden mindestens sieben Prozent der Wahlberechtigten, rund 2.200 Unterschriften bezogen auf etwa 31.000 Einwohner, benötigt.

  • Bürgerbegehren muss bis spätestens 10. August 2025 eingereicht werden
  • Prüfung der Unterschriften durch die Verwaltung nach Eingang
  • Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit innerhalb von zwei Wochen
  • Falls zulässig: Bürgerentscheid spätestens vier Monate nach Gemeinderatsentscheidung
  • Blick zurück: Bürgerbeteiligung in Schwäbisch Hall

    Bürgerbegehren und Bürgerentscheide haben in der Stadt eine gewisse Tradition. So wurde 1988 ein Bauprojekt durch Bürgerwille abgelehnt, während 2001 eine Mehrheit für die Westumgehung stimmte – Beispiele für direkte Demokratie auf lokaler Ebene.

    Informations- und Ansprechpartner

    Projektbeteiligte im Überblick

    • Stiftung Hospital zum Heiligen Geist: Flächenbesitzerin, engagiert in sozialen Projekten
    • Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH: Projektträger des Windparks Rosengarten
    • Der weitere Verlauf des Bürgerbegehrens bleibt abzuwarten. Klar ist: Die Entscheidung über die Zukunft des Windparks Rosengarten wird nicht nur auf politischer, sondern auch auf juristischer Ebene mit Aufmerksamkeit verfolgt.

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