Rheinfelden erinnert an Winterdienstpflicht
Grundstücksbesitzer müssen Gehwege werktags ab 7 Uhr räumen und streuen – Streusalz nur in Ausnahmefällen erlaubt
Mit dem aktuellen Wintereinbruch rückt die Räum- und Streupflicht erneut in den Fokus der Öffentlichkeit. Die Stadtverwaltung erinnert alle Bürgerinnen und Bürger daran, welche Maßnahmen zum Schutz der Fußgänger im Winter erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben sind.
Pflichten der Grundstücksbesitzer im Überblick
Umgang mit Streusalz und Sonderregelungen
Ein wichtiger Hinweis betrifft den Einsatz von Streusalz: Auftauende Streumittel sind grundsätzlich untersagt, da sie Schäden an Bäumen, Sträuchern sowie am Stadtbild verursachen können. Lediglich bei Extremwetter dürfen sie eingesetzt werden, und auch dann nur in minimaler Menge und unter der Voraussetzung, dass keine Pflanzen gefährdet werden.
Geltende Satzung und Informationsquellen
Die Stadtverwaltung verweist ausdrücklich auf die geltende Satzung zur Räum- und Streupflicht. Bürgerinnen und Bürger können sich direkt auf der städtischen Homepage umfassend darüber informieren.
Kontakt zum Amt für öffentliche Ordnung
Bei Fragen zu den Regelungen oder Unsicherheiten hinsichtlich der Umsetzung steht das Amt für öffentliche Ordnung zur Verfügung.
Mit klaren Regeln und verantwortungsvollem Handeln können alle Bürgerinnen und Bürger maßgeblich zur Sicherheit im winterlichen Stadtbild beitragen. Die Stadt setzt auf das Engagement der Anlieger und appelliert an die gesamte Bevölkerung, die geltenden Pflichten ernst zu nehmen und umzusetzen.
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