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Bundespolizei stellt totalgefälschte bulgarische Dokumente in Kehl sicher

Die Bundespolizei kontrollierte am 20. August in Kehl einen türkischen Staatsangehörigen.

Die Kontrolle fand in einem grenzüberschreitenden Nahverkehrszug statt.

Der Mann legte eine bulgarische Identitätskarte vor.

Bei einer genaueren Prüfung stellte sich die Identitätskarte als Totalfälschung heraus.

Die Beamten fanden bei der Durchsuchung seiner Sachen auch einen totalgefälschten bulgarischen Führerschein.

Die Bundespolizei stellte außerdem die türkische Identitätskarte sicher.

Die Bundespolizei stellte außerdem den türkischen Reisepass des 40-Jährigen sicher.

Der Mann legte keine Dokumente zur Einreise vor.

Der Mann legte keine Dokumente zum Aufenthalt in Deutschland vor.

Die Polizei sagte, der Sachverhalt sei einfach gelagert.

Der Beschuldigte hatte nach Polizeiangaben keinen Wohnsitz in Deutschland.

Die Staatsanwaltschaft Offenburg beantragte deshalb am Amtsgericht Offenburg ein beschleunigtes Verfahren.

Am 21. August verurteilte das Amtsgericht Offenburg den Mann im beschleunigten Verfahren.

Das Gericht verurteilte den Mann wegen versuchter unerlaubter Einreise.

Das Gericht verurteilte den Mann zudem wegen Urkundenfälschung in Tateinheit.

Das Gericht verurteilte den Mann außerdem wegen Verschaffen falscher amtlicher Ausweise.

Die Geldstrafe betrug 60 Tagessätze.

Anschließend wies die Bundespolizei den Mann nach Frankreich zurück.

Beschleunigtes Verfahren nach Angaben der Bundespolizei

Die Bundespolizei nannte als Grundlage § 417 ff. der Strafprozessordnung.

Das beschleunigte Verfahren gilt nur vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter.

Es gilt auch nur vor dem Schöffengericht.

Die Staatsanwaltschaft muss das beschleunigte Verfahren beantragen.

Der Einsatz soll bei einfachen Sachverhalten erfolgen.

Der Einsatz soll bei einer klaren Beweislage erfolgen.

Das beschleunigte Verfahren nutzt die Staatsanwaltschaft vor allem bei fehlendem festen Wohnsitz.

Die Bundespolizei nannte als Ziel eine effektive Strafverfolgung.

Das Ziel gilt auch ohne ladungsfähige Anschrift.

Das Ziel gilt auch, wenn Zustellungen über Rechtshilfe bisher aufwendig waren.