Bundespolizei stoppt Mann mit totalgefälschtem italienischem Reisepass

Amtsgericht Offenburg verurteilt wegen versuchter unerlaubter Einreise und Urkundenfälschung

Von Herold-Teamvor 3 Tagen

Am 17. September 2026 kontrollierten Beamte der Bundespolizei einen ghanaischen Staatsangehörigen in einem grenzüberschreitenden Fernbus am Grenzübergang Kehl-Europabrücke. Der 30-Jährige war zuvor von Frankreich nach Deutschland gereist.

Bei der Kontrolle wies er sich mit einem italienischen Reisepass aus. Eine genauere Überprüfung ergab jedoch, dass es sich um eine Totalfälschung handelte. Im Zuge der Durchsuchung händigte der Mann den Beamten außerdem eine totalgefälschte italienische Identitätskarte aus. Zudem wurde bei der Durchsuchung ein verfälschter ghanaischer Reisepass gefunden.

Weitere Dokumente, die ihn zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland berechtigen würden, konnte er nicht vorlegen.

Weil es sich nach Angaben der Bundespolizei um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte keinen Wohnsitz in Deutschland hatte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg beim Amtsgericht Offenburg einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens.

Das Amtsgericht Offenburg verurteilte den Mann am 18. September im beschleunigten Verfahren wegen versuchter unerlaubter Einreise in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Anschließend wurde er nach Frankreich zurückgewiesen.

Hintergrund zum beschleunigten Verfahren

Das beschleunigte Verfahren ist in § 417 ff. StPO geregelt. Es ist nur vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage.

Vorrangig wird es gegen Beschuldigte angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Nach Angaben der Bundespolizei soll das Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sichern, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.

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