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Bundespolizei stoppt Mann mit totalgefälschtem italienischem Reisepass

Am 17. September 2026 kontrollierten Beamte der Bundespolizei einen ghanaischen Staatsangehörigen.

Der Kontrollort war der Grenzübergang Kehl-Europabrücke.

Die Kontrolle fand in einem grenzüberschreitenden Fernbus statt.

Der Mann war 30 Jahre alt.

Der Mann reiste zuvor von Frankreich nach Deutschland.

Bei der Kontrolle wies er sich mit einem italienischen Reisepass aus.

Die Bundespolizei stellte bei einer genaueren Überprüfung eine Totalfälschung fest.

Im Zuge der Durchsuchung händigte der Mann den Beamten eine totalgefälschte italienische Identitätskarte aus.

Bei der Durchsuchung fanden die Beamten auch einen verfälschten ghanaischen Reisepass.

Der Mann legte keine weiteren Dokumente zur Einreise vor.

Der Mann legte keine weiteren Dokumente zum Aufenthalt vor.

Die Bundespolizei teilte mit, dass es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte.

Der Beschuldigte hatte laut Bundespolizei keinen Wohnsitz in Deutschland.

Die Staatsanwaltschaft Offenburg stellte beim Amtsgericht Offenburg einen Antrag.

Der Antrag betraf die Durchführung des beschleunigten Verfahrens.

Das Amtsgericht Offenburg verurteilte den Mann am 18. September 2026.

Das Gericht verhandelte im beschleunigten Verfahren.

Das Gericht verurteilte ihn wegen versuchter unerlaubter Einreise.

Das Gericht verurteilte ihn außerdem wegen Urkundenfälschung.

Das Gericht verurteilte ihn zudem wegen Verschaffen falscher amtlicher Ausweise.

Das Gericht verhängte eine Geldstrafe.

Die Geldstrafe betrug 80 Tagessätze.

Nach der Verurteilung wies der Staat den Mann nach Frankreich zurück.

Hintergrund zum beschleunigten Verfahren

Das beschleunigte Verfahren ist in Paragraph 417 bis Paragraph 424 geregelt.

Das steht in der Strafprozessordnung.

Das Verfahren ist nur vor der Amtsrichterin möglich.

Oder nur vor dem Amtsrichter.

Es ist außerdem nur mit dem Schöffengericht möglich.

Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren beantragen.

Das Verfahren kommt für einfache Sachverhalte in Betracht.

Das Verfahren kommt bei klarer Beweislage in Betracht.

Nach Angaben der Bundespolizei richtet sich das Verfahren vor allem an Beschuldigte.

Das sind Beschuldigte ohne festen Wohnsitz.

Die Bundespolizei sagte, dass das Verfahren die Strafverfolgung sichern soll.

Das gilt auch, wenn keine ladungsfähige Anschrift vorliegt.

Das gilt auch, wenn Ladungen und Strafbefehle bislang über Rechtshilfe zugestellt wurden.

Nach Angaben der Bundespolizei sollte das Verfahren dabei Aufwand verringern.