Winterdienst in Lahr: Anlieger müssen nicht mehr beide Straßenseiten räumen

In Lahr müssen Anlieger Gehwege räumen und streuen. Eine erneuerte Satzung regelt die Pflichten, Räumzeiten und den Winterdienst der Stadt.

Von Neues aus Lahr/Schwarzwald2 Min. Lesezeit
Schneematsch und wasserdichte Stiefel

KI-generiert · Herausgeber: Hessen App GmbH

KI-Symbolbild

Wenn Schnee und Eis die Wege glatt machen, ist in Lahr nicht allein der städtische Bau- und Gartenbetrieb gefragt. Für Gehwege vor Grundstücken sind grundsätzlich die Straßenanliegerinnen und Straßenanlieger zuständig. Eine erneuerte Satzung regelt, wer räumen und streuen muss.

Regelung für Straßen ohne Gehweg geändert

Bei Straßen ohne Gehweg gilt eine neue Aufteilung: In ungeraden Jahren sind die Anlieger mit ungeraden Hausnummern verpflichtet, auf ihrer Straßenseite zu räumen, zu streuen und zu reinigen. In geraden Jahren übernehmen dies die Anlieger mit geraden Hausnummern. Damit müssen die Verpflichteten nicht mehr beide Straßenseiten gleichzeitig betreuen.

Gehwege oder entsprechende Flächen am Fahrbahnrand müssen grundsätzlich auf eine Breite von eineinhalb Metern von Schnee und Eis befreit und bei Glätte bestreut werden. Die geräumten Abschnitte sollen so anschließen, dass der Gehweg durchgehend nutzbar ist. Bei einem einseitigen Gehweg sind zunächst die Anlieger auf dessen Seite zuständig. Gibt es dort keine Verpflichteten, müssen die Anlieger auf der gegenüberliegenden Straßenseite räumen und streuen.

Räumzeiten und Streumittel

Die Flächen müssen werktags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Fällt danach Schnee oder entsteht Schnee- beziehungsweise Eisglätte, muss unverzüglich und bei Bedarf wiederholt geräumt und gestreut werden. Die Pflicht endet um 20 Uhr; nach der vorherigen Regelung galt sie zwei Stunden länger.

Zum Streuen sind abstumpfende Materialien wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Auftauende beziehungsweise gefrierpunktabsenkende Stoffe wie Salz oder Harnstoff sind verboten.

Städtischer Winterdienst nach Prioritäten

Der Bau- und Gartenbetrieb Lahr übernimmt den Winterdienst auf verkehrswichtigen Straßen und Plätzen. Die Stadt kann jedoch nicht alle Straßen und Plätze räumen. Im Winterdienstplan sind die Straßen nach Prioritäten geordnet: Die Prioritäten eins und zwei sind besonders wichtig. Straßen der Prioritäten drei und vier werden nur geräumt, wenn es die Wetterlage erlaubt und die höher priorisierten Straßen frei oder geräumt sind.

Der Plan lässt sich im Stadtplan auf der Internetseite der Stadt Lahr unter dem Thema „Verkehr“ über das Kästchen „Winterdienst“ aufrufen. Damit Räumfahrzeuge durchkommen, sollten die vorgesehenen Straßen freigehalten werden. Ein Räumfahrzeug benötigt bis zu dreieinhalb Meter freie Fahrbahnbreite. Schnee von Gehwegen und privaten Grundstücken darf nicht auf die Fahrbahn oder den Radweg geschoben werden.

Die Stadt empfiehlt außerdem, das eigene Verhalten den Verhältnissen anzupassen: festes Schuhwerk zu tragen, unnötige Fahrten zu vermeiden, mehr Fahrzeit einzuplanen und nicht dringende Erledigungen zu verschieben. Auch geräumte Flächen können glatt sein.

Eigene Anzeige

Hier könnten Ihre Neuigkeiten stehen

Erreichen Sie Menschen in dieser Region – transparent als Anzeige gekennzeichnet.

Jetzt anfragen→

Artikel teilen:

Quellen & Infos

Verantwortung

Redaktionell verantwortlich
Konrad Mayer