Villingen setzt geänderte Werbesatzung in der Innenstadt um
Stadt prüft Werbeanlagen bei Begehungen – genehmigte, angezeigte und zulässig errichtete Anlagen bleiben unberührt
In der historischen Innenstadt Villingens beginnt die Stadt Villingen-Schwenningen mit der praktischen Umsetzung der geänderten Werbesatzung. Die neue Regelung schafft mehr Spielraum für Laden- und Gastronomiebetriebe bei der Gestaltung ihrer Werbung auf Schaufensterflächen, ohne den besonderen Charakter der Innenstadt aus dem Blick zu verlieren. Der Gemeinderat hatte die Änderung Ende Mai beschlossen.
Nach Angaben der Stadt berücksichtigt die geänderte Satzung die heutigen Anforderungen von Handel und Gastronomie. Erlaubt werden unter anderem mehr Gestaltungsmöglichkeiten auf Schaufensterflächen bei Größe und Farbigkeit von Schriftzügen und Symbolen, bei deren Anordnung sowie bei Hinweisen auf Nutzungen im ersten und zweiten Obergeschoss. Auch digitale Werbeanlagen werden erstmals ausdrücklich einbezogen.
Begehungen in der Innenstadt
Das Baurechtsamt will in den kommenden Wochen mit Begehungen in der historischen Innenstadt beginnen und die vorhandenen Werbeanlagen sowie Schaufenstergestaltungen im Hinblick auf die geltenden Regelungen überprüfen. Genehmigte, angezeigte und in zulässiger Weise errichtete Werbeanlagen bleiben von der Satzungsänderung unberührt.
Werden bei den Begehungen nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Werbeanlagen festgestellt, erhalten die betroffenen Betriebe anschließend ein Schreiben mit Informationen zu den festgestellten Abweichungen und dem notwendigen Verfahren.
Was künftig gilt
Wie bisher ist das Errichten und Ändern von Werbeanlagen verfahrenspflichtig. Das gilt auch für dauerhafte Schaufensterbeklebung. Grundsätzlich ist das vollständige oder teilweise Zukleben, Zustreichen oder Zudecken von Fenstern nicht gestattet.
Dauerhafte Beklebung ist nach der neuen Regelung zulässig, wenn die Werbung maximal 0,4 Meter hoch ist und in Form von Einzelbuchstaben und einzelnen grafischen Elementen direkt oder auf transparentem Grund ausgeführt wird. Neonfarben sowie reflektierende oder fluoreszierende Farben sind nicht zulässig.
Insgesamt dürfen im Erdgeschoss maximal 20 Prozent eines Schaufensters beklebt werden. Produkt- und Fremdwerbung ist entweder aus weißen oder schwarzen Einzelbuchstaben mit einer maximalen Schrifthöhe von 0,05 Metern oder bis zu einer zusammenhängenden Fläche von 0,5 Quadratmetern zulässig.
Bei Leerständen von Gewerbeflächen im Erdgeschoss kann für die Dauer des vollständigen Leerstandes von dem Verbot einer vollflächigen Beklebung befreit werden, sofern dies mit dem Stadtmarketing anhand eines dort vorgegebenen Grunddesigns vorab abgestimmt wurde.
Für digitale Werbeanlagen, insbesondere Bildschirme bis zu 80 Zentimeter hinter dem Schaufenster, gilt, dass sie maximal zwischen 6 und 22 Uhr eingeschaltet sein dürfen und insgesamt höchstens die Hälfte der Fläche eines Fensters im Erdgeschoss umfassen dürfen.
Hinweis an Betriebe und weitere Informationen
Die Stadt bittet alle Laden-, Gastronomie- und Imbissbetriebe in der historischen Innenstadt, sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen und bestehende nicht genehmigte sowie geplante Werbung auf Schaufensterflächen entsprechend auszurichten. So sollen mögliche Beanstandungen und notwendige nachträgliche Anpassungen vermieden werden.
Die Änderung der Werbesatzung wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 20. Mai 2026 beschlossen und ist auf der Webseite der Stadt Villingen-Schwenningen unter www.villingen-schwenningen.de unter Ortsrecht zu finden.
Fragen zur Werbesatzung beantwortet das Baurechtsamt unter 07720/822841 oder per E-Mail an [email protected].
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