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Villingen setzt geänderte Werbesatzung in der Innenstadt um
Neue Werbesatzung tritt in Villingen-Schwenningen in Kraft
In der historischen Innenstadt Villingens startet die Stadt Villingen-Schwenningen.
Die Stadt startet die praktische Umsetzung der geänderten Werbesatzung.
Die neue Regelung gibt Laden- und Gastronomiebetrieben mehr Spielraum für ihre Werbung.
Die Stadt nennt als Ziel, den besonderen Charakter der Innenstadt zu schützen.
Beschluss im Gemeinderat und Ziele der Änderung
Der Gemeinderat beschloss die Änderung Ende Mai.
Nach Angaben der Stadt berücksichtigt die geänderte Satzung heutige Anforderungen.
Die Anforderungen betreffen den Handel und die Gastronomie.
Die Satzung erlaubt mehr Gestaltungsmöglichkeiten auf Schaufensterflächen.
Das betrifft die Größe und die Farbigkeit von Schriftzügen.
Das betrifft auch die Farbigkeit von Symbolen.
Das betrifft auch die Anordnung dieser Elemente.
Die Satzung betrifft zudem Hinweise auf Nutzungen im ersten Obergeschoss.
Die Satzung betrifft zudem Hinweise auf Nutzungen im zweiten Obergeschoss.
Die neue Regelung bezieht digitale Werbeanlagen erstmals ausdrücklich ein.
Prüfungen durch Begehungen in der Innenstadt
Das Baurechtsamt beginnt in den kommenden Wochen mit Begehungen.
Die Begehungen finden in der historischen Innenstadt statt.
Das Baurechtsamt überprüft dabei vorhandene Werbeanlagen.
Das Baurechtsamt prüft auch Schaufenstergestaltungen.
Das Baurechtsamt prüft dabei im Hinblick auf geltende Regeln.
Genehmigte Werbeanlagen bleiben von der Satzungsänderung unberührt.
Angezeigte Werbeanlagen bleiben von der Satzungsänderung unberührt.
Werbeanlagen, die in zulässiger Weise errichtet wurden, bleiben unberührt.
Wenn das Baurechtsamt nicht genehmigte Werbeanlagen feststellt, informiert es Betriebe.
Das Baurechtsamt informiert auch, wenn Werbeanlagen nicht genehmigungsfähig sind.
Die Stadt teilt diese Informationen per Schreiben mit.
Das Schreiben nennt Abweichungen und ein notwendiges Verfahren.
Was künftig bei Werbeanlagen gilt
Das Errichten von Werbeanlagen bleibt verfahrenspflichtig.
Das gilt auch für Änderungen an Werbeanlagen.
Das gilt auch für dauerhafte Schaufensterbeklebung.
Das vollständige oder teilweise Zukleben von Fenstern ist grundsätzlich nicht gestattet.
Das vollständige oder teilweise Zustreichen von Fenstern ist grundsätzlich nicht gestattet.
Das vollständige oder teilweise Zudecken von Fenstern ist grundsätzlich nicht gestattet.
Dauerhafte Beklebung im neuen Rahmen
Dauerhafte Beklebung darf nach neuer Regelung zulässig sein.
Die Werbung darf dann maximal 0,4 Meter hoch sein.
Die Werbung muss als Einzelbuchstaben ausgeführt sein.
Die Werbung muss auch einzelne grafische Elemente enthalten.
Die Werbung muss direkt ausgeführt sein.
Die Werbung muss auf transparentem Grund ausgeführt sein.
Neonfarben sind nicht zulässig.
Reflektierende Farben sind nicht zulässig.
Fluoreszierende Farben sind nicht zulässig.
Im Erdgeschoss dürfen maximal 20 Prozent eines Schaufensters beklebt sein.
Produkt- und Fremdwerbung sind nur in bestimmten Formen erlaubt.
Produkt- und Fremdwerbung sind aus weißen oder schwarzen Einzelbuchstaben erlaubt.
Die maximale Schrifthöhe liegt bei 0,05 Metern.
Produkt- und Fremdwerbung sind alternativ bis zu 0,5 Quadratmeter erlaubt.
Die Fläche muss zusammenhängend sein.
Regel für Leerstände im Erdgeschoss
Bei Leerständen von Gewerbeflächen im Erdgeschoss gilt eine Ausnahme.
Die Ausnahme befreit für die Dauer des vollständigen Leerstandes.
Die Ausnahme gilt vom Verbot einer vollflächigen Beklebung.
Die Stadtmarketing-Abstimmung muss vorher erfolgen.
Die Abstimmung nutzt ein dort vorgegebenes Grunddesign.
Regeln für digitale Werbeanlagen
Digitale Werbeanlagen werden ausdrücklich in die Satzung aufgenommen.
Insbesondere gelten Regeln für Bildschirme hinter dem Schaufenster.
Die Bildschirme dürfen maximal zwischen 6 und 22 Uhr eingeschaltet sein.
Die digitalen Werbeanlagen dürfen insgesamt höchstens die Hälfte nutzen.
Die Hälfte bezieht sich auf die Fensterfläche.
Das gilt für das Erdgeschoss.
Hinweise an Betriebe und weitere Informationen
Die Stadt bittet Laden-, Gastronomie- und Imbissbetriebe um Beachtung.
Die Stadt bittet um Beachtung der neuen Vorgaben.
Die Stadt bittet Betriebe, sich mit den Vorgaben vertraut zu machen.
Die Stadt bittet auch um Anpassungen bestehender nicht genehmigter Werbung.
Die Stadt bittet zudem um Anpassungen geplanter Werbung.
Die Stadt bittet um Anpassungen auf Schaufensterflächen.
Die Stadt nennt als Ziel mögliche Beanstandungen zu vermeiden.
Die Stadt nennt auch als Ziel notwendige nachträgliche Anpassungen zu reduzieren.
Beschlussdatum und Fundstelle
Der Gemeinderat beschloss die Änderung der Werbesatzung am 20. Mai 2026.
Die Beschlussfassung erfolgte in seiner Sitzung am 20. Mai 2026.
Die Stadt stellt die Änderung auf ihrer Webseite bereit.
Die Stadt nennt als Link: www.villingen-schwenningen.de.
Der Link führt zu Ortsrecht.
Kontakt zum Baurechtsamt
Fragen zur Werbesatzung beantwortet das Baurechtsamt.
Das Baurechtsamt ist unter 07720/822841 erreichbar.
Das Baurechtsamt nimmt auch Anfragen per E-Mail an.
Die E-Mail-Adresse lautet [email protected].