Hecken und Gehölze dürfen bis Ende Februar zurückgeschnitten werden
Der Herbst und Winter bieten Zeit für geplante Hecken- und Baumschnittarbeiten: Gehölze dürfen grundsätzlich vom 1. Oktober bis Ende Februar beseitigt oder stark zurückgeschnitten werden. Darauf weist die Naturschutzbehörde des Landratsamtes Freudenstadt hin.
Ab dem 1. März dürfen Hecken, lebende Zäune, bestimmte Bäume, Gebüsche sowie Schilf- und Röhrichtbestände nach den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz der Vögel nicht entfernt oder stark zurückgeschnitten werden. Ausgenommen sind Bäume innerhalb von Parks und Hausgärten.
Normale Pflegeschnitte sind ganzjährig möglich, etwa an Obstbäumen. Vorhaben in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, geschützten Heckenbiotopen oder an Naturdenkmalen müssen unabhängig vom Zeitpunkt vorab mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.
Ein Merkblatt zu Baum- und Gehölzschnitten ist auf der Internetseite des Landkreises Freudenstadtexterner Link, öffnet ein neues Fenster zu finden. Auskünfte erteilt die Naturschutzbehörde unter 07441 920-5019 oder 07441 920-5038.
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