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Landratsamt Freudenstadt hebt Sperrung von Feuer- und Grillstellen im Wald auf
Aufhebung der kreisweiten Sperrung
Das Landratsamt Freudenstadt hebt die kreisweite Allgemeinverfügung auf.
Diese Sperrung betraf alle Feuer- und Grillstellen im Wald.
Das Landratsamt nennt den Waldbrandgefahrenindex als Grundlage.
Das Landratsamt nennt außerdem die Wettervorhersage als Grundlage.
Nach Angaben der Behörde besteht derzeit keine Notwendigkeit mehr.
Die Sperrung gilt damit nicht mehr für den gesamten Landkreis.
Die Allgemeinverfügung vom 28. Juli 2026 wird aufgehoben.
Warum einzelne Sperrungen trotzdem möglich bleiben
Das Kreisforstamt weist auf mögliche Abweichungen an einzelnen Stellen hin.
Die tatsächliche Gefahrenlage kann an einzelnen Grill- und Feuerstellen abweichen.
Diese Abweichung kann vom Landkreiswert abweichen.
Das gilt besonders in der Nähe abgestorbener und vertrockneter Vegetation.
Das gilt auch bei Waldbeständen mit erhöhtem Brandrisiko.
Das Kreisforstamt sagt, deshalb könnten einzelne Stellen gesperrt bleiben.
Wer Sperrungen vor Ort festlegt
Nach Darstellung des Kreisforstamts bleiben einzelne Sperrungen möglich.
Für solche Sperrungen bleiben Städte und Gemeinden zuständig.
Für solche Sperrungen bleibt auch die Untere Forstbehörde zuständig.
Die zuständigen Stellen erlassen dafür einzelne Verfügungen.
Betroffene Sperrungen erkennt man an Beschilderung.
Betroffene Sperrungen erkennt man auch an Absperrbändern.
Regeln zum Umgang mit Feuer im Wald
Das Kreisforstamt erinnert trotz aufgehobener kreisweiter Sperrung.
Es gelten weiterhin die geltenden Vorgaben.
Das Kreisforstamt nennt ein gesetzliches Rauchverbot im Wald.
Dieses Rauchverbot gilt vom 1. März bis 31. Oktober.
Außerhalb vorhandener Grillstellen ist Feuer im Wald verboten.
Dies gilt auch für mitgebrachte Grills im Wald.
Auch offenes Feuer ist verboten.
Das gilt außerdem in einem Abstand von weniger als 100 Metern.
Das Kreisforstamt fordert an ausgewiesenen Grillstellen besondere Vorsicht.
Feuer darf nicht unbeaufsichtigt bleiben.
Ein hochloderndes oder großes Feuer soll vermieden werden.
Feuer muss vor dem Verlassen vollständig gelöscht sein.
Verbrennen im Rahmen der Borkenkäferbekämpfung
Laut Mitteilung ist das Verbrennen von Reisig und Ästen erlaubt.
Das gilt nur bei nasser Witterung bei Borkenkäferbekämpfung.
Die zuständige Gemeinde muss vorher informiert werden.
Auch die Ortspolizeibehörde muss vorher informiert werden.
Die Anmeldung muss rechtzeitig erfolgen.
Brand melden und erste Löschversuche
Das Landratsamt ruft zum umsichtigen Betreten des Waldes auf.
Das Landratsamt fordert, entdeckte Feuer sofort zu melden.
Die Behörde nennt dafür den Notruf 112.
Die Rettungsleitstelle nimmt Meldungen über den Notruf entgegen.
Wenn es ohne eigene Gefahr geht, sollen erste Löschversuche erfolgen.
Das Landratsamt nennt dafür Sand oder Erde zum Auswerfen.
Das Landratsamt nennt außerdem grüne Zweige zum Ausstreichen.
Diese Zweige sollen das Feuer ausstreichen.
Wichtige Angaben bei einer Brandmeldung
Die Behörde fordert eine genaue Ortsangabe.
Die Behörde nennt markante Geländepunkte als Hilfe.
Zu solchen Punkten zählt ein großer Baum.
Zu solchen Punkten zählt eine Wiese.
Zu solchen Punkten zählt ein Felsen.
Die Behörde fordert Angaben dazu, was brennt.
Die Behörde nennt dazu Bodenvegetation als Beispiel.
Die Behörde nennt außerdem Baumkronen als Beispiel.
Die Behörde fordert Angaben zur Größe des Brandausmaßes.
Die Behörde fordert Angaben, ob Menschen gefährdet sind.
Die Behörde fordert Angaben, ob Häuser betroffen sind.
Die Behörde fordert Angaben zu anderen gefährdeten Einrichtungen.
Die Behörde fordert den Namen der anrufenden Person.
Die Behörde fordert eine Rückrufnummer.
Die Behörde fordert den Aufenthaltsort der anrufenden Person.
Die Behörde fordert, die telefonische Erreichbarkeit zu sichern.
Die Behörde empfiehlt, möglichst auf Rettungskräfte zu warten.
Die Rettungskräfte sollen gegebenenfalls zum Brandort geleitet werden.