Windpark Königseiche: Messung zeigt keine Überschreitung des Nacht-Richtwerts
Die bislang belastbare Messung am Windpark Königseiche belegt keine Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) – allerdings nur für den untersuchten Betriebszustand. Die Windenergieanlagen liefen bei der Messung unbeabsichtigt im schallreduzierten Modus „Mode 1“. Ob die Anlagen selbst unzulässige Töne erzeugen, soll eine noch ausstehende Abnahmemessung klären.
Das Landratsamt Göppingen ließ die Untersuchungen zum Windpark bei Baiereck von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) prüfen. Anlass war ein von der Stadt Uhingen beauftragtes DEKRA-Gutachten vom 26. August 2026. Es wies Beurteilungspegel von teilweise 47 bis 48 dB(A) aus. Die LUBW stellte nach Angaben des Landratsamts wesentliche methodische Mängel fest, unter anderem bei der Berücksichtigung von Fremdgeräuschen, der Ermittlung der Tonhaltigkeit und zusätzlichen Zuschlägen. Die daraus abgeleiteten höheren Pegel seien deshalb keine belastbare Grundlage für behördliche Entscheidungen.
Messwert lag unter dem Richtwert
Als maßgeblich für die Bewertung der Immissionsrichtwerte gilt laut Landratsamt die Messung der Firma Wölfel vom 13. auf den 14. März 2026. Wegen eines Fehlers in der herstellerseitigen Programmierung liefen die Anlagen dabei unbeabsichtigt im schallreduzierten Betriebsmodus „Mode 1“ statt im vorgesehenen offenen Modus „Mode 0“.
Am Immissionsort Brunnenstraße 5 wurde ein Beurteilungspegel von 39,6 dB(A) ermittelt. Darin ist bereits ein Zuschlag von 3 dB für festgestellte Tonhaltigkeit enthalten. Für den Vergleich bei einer behördlichen Überwachungsmessung kommt ein Messabschlag von 3 dB(A) hinzu. Daraus ergibt sich ein Wert von 36,6 dB(A), gerundet 37 dB(A). Der nächtliche Richtwert von 40 dB(A) wurde demnach im untersuchten Betriebszustand nicht überschritten.
Talllage rechtfertigt laut LUBW keinen Zuschlag
Die LUBW prüfte auch, ob die Geländelage Baierecks einen zusätzlichen Schallzuschlag rechtfertigt. Die DEKRA hatte wegen einer sogenannten Berg-Tal-Berg-Situation einen Zuschlag von 3 dB vorgeschlagen. Nach Prüfung des Geländeprofils sieht die LUBW dafür weder eine pauschale Grundlage in der TA Lärm noch die nötigen topografischen Voraussetzungen. Die von der DEKRA herangezogene britische Richtlinie ist für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung in Deutschlandexterner Link, öffnet ein neues Fenster nicht verbindlich. Vorhandener Waldbewuchs könne Schall zusätzlich dämpfen und Unterschiede zwischen Prognosen und Messwerten teilweise erklären.
Die Einhaltung der Richtwerte an Wohngebäuden ist jedoch nicht die einzige Anforderung. Die Windenergieanlagen müssen selbst dem Stand der Technik und den Vorgaben ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechen. Dazu gehört, dass sie keine unzulässige Tonhaltigkeit aufweisen. Diese eigenständige Vorgabe ist unabhängig davon zu prüfen, ob die Immissionsrichtwerte an den Wohngebäuden eingehalten werden.
Bei der Messung im März wurde in einem bestimmten höheren Leistungsbereich eine Tonhaltigkeit festgestellt; dafür ist der Zuschlag von 3 dB bereits im Beurteilungspegel enthalten. Die erforderliche Abnahmemessung zur Prüfung der Anlagen selbst soll im Nahbereich der Windenergieanlagen stattfinden. Sie steht noch aus, weil die dafür erforderlichen Windverhältnisse bislang nicht vorlagen. Auch bei eingehaltenen Immissionsrichtwerten können daher weitere technische Maßnahmen nötig sein.
Technische Nachbesserungen an den Anlagen
An beiden Windenergieanlagen wurden im Sommer 2025 die Getriebe ausgetauscht. Nach Angaben des Betreibers ist in Anlage 1 außerdem bereits ein Schwingungstilger eingebaut worden; der Einbau in Anlage 2 sei geplant und bereits beauftragt. Die Maßnahme soll geräuschverursachende Schwingungen verringern. Das Landratsamt sah dafür keine förmliche Änderungsanzeige als erforderlich an.
Bis die Wirksamkeit der Maßnahme nachgewiesen ist, sollen die Anlagen im schallreduzierten Modus „Mode 1“ betrieben und ab etwa 9 m/s Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe zusätzlich in ihrer Leistung begrenzt werden. Nach Mitteilung des Betreibers soll auch die derzeit freiwillig praktizierte Nachtabschaltung vorerst bestehen bleiben.
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