Pilzsaison: Geschützte Arten nicht entnehmen, Ausnahmen nur für geringen Eigenbedarf
Baurechts- und Naturschutzamt nennt Mitnahmeregeln sowie Verhaltensvorgaben im Wald
Mit Beginn der Pilzsaison erinnert das Baurechts- und Naturschutzamt des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis an die geltenden Regeln beim Sammeln im Wald. Viele der in Deutschland wild wachsenden essbaren Pilze stehen unter besonderem Schutz und dürfen deshalb nicht aus der Natur entnommen werden.
Für Steinpilz, Pfefferling, Schweinsohr, Brätling, Birkenpilz, Rotkappe und Morchel gilt eine Ausnahme: Diese Pilze dürfen in geringer Menge und für den eigenen Bedarf mitgenommen werden. Als Richtwert nennt das Landratsamt insgesamt ein Kilogramm Pilze pro Tag. Gewerbliches Sammeln mit der Absicht, die Pilze zu verkaufen, ist grundsätzlich verboten.
Beim Sammeln sollen Pilze nicht zertreten werden. Unbekannte Exemplare sollten stehen bleiben. Wer Fragen zur Artbestimmung hat, kann mit dem Pilzexperten Edgar Riehle unter der Telefonnummer 0157 77818483 einen Termin für eine Beratung vereinbaren.
Das Landratsamt weist außerdem auf weitere Verhaltensregeln im Wald hin. Waldbesucher sollen sich so verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und seine Bewirtschaftung nicht beschädigt oder verunreinigt werden und die Erholung anderer Personen nicht beeinträchtigt wird. Das Betreten von Schonungen, Dickichten und Forstkulturen ist nicht gestattet. Auch dichte, unübersichtliche Waldbereiche sollten gemieden werden, weil dort Wildtiere bevorzugt aufhalten.
Aus Gründen des Natur- und Tierschutzes sind alle Waldwege für den privaten Kraftfahrzeugverkehr gesperrt. Parkplätze an den Waldzugängen sind ausgewiesen. Zudem müssen in diesem Sommer und Herbst vielerorts Dürre- und Borkenkäferschäden aufgearbeitet werden. Absperrungen im Zusammenhang mit Forstarbeiten dürfen deshalb aus Sicherheitsgründen nicht betreten werden. Abseits von Wegen ist die Gefahr besonders hoch.
Erlaubt ist, Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang mitzunehmen. Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, dürfen in der Größe eines Handstraußes entnommen werden.
Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern zum Wald ist das Feueranzünden außerhalb der eingerichteten Grillstellen verboten. Ebenso untersagt ist das Rauchen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober. Wer Grillplätze nutzt, muss alle Gegenstände und auch den Abfall wieder mitnehmen und zu Hause ordnungsgemäß entsorgen.
Weitere Informationen rund um den Wald und die Natur gibt es unter https://www.lrasbk.de/Wald. Ein Interview mit Försterin und Waldpädagogin Marisa Schwenninger mit Tipps zum Pilzsammeln ist unter https://www.lrasbk.de/pilzsaison abrufbar.
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