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Pilzsaison: Geschützte Arten nicht entnehmen, Ausnahmen nur für geringen Eigenbedarf
Das Baurechts- und Naturschutzamt des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis erinnert.
Es erinnert an Regeln.
Das Amt macht die Erinnerung mit Beginn der Pilzsaison.
Viele Pilze stehen in Deutschland unter besonderem Schutz.
Das bedeutet, dass Menschen Pilze nicht einfach entnehmen dürfen.
Für Steinpilz gilt eine Ausnahme.
Für Pfefferling gilt eine Ausnahme.
Für Schweinsohr gilt eine Ausnahme.
Für Brätling gilt eine Ausnahme.
Für Birkenpilz gilt eine Ausnahme.
Für Rotkappe gilt eine Ausnahme.
Für Morchel gilt eine Ausnahme.
Diese Pilze dürfen Menschen in geringer Menge mitnehmen.
Die Mitnahme gilt nur für den eigenen Bedarf.
Das Landratsamt nennt als Richtwert insgesamt ein Kilogramm pro Tag.
Gewerbliches Sammeln bleibt grundsätzlich verboten.
Das Verbot gilt, wenn Menschen die Pilze verkaufen wollen.
Beim Sammeln sollen Menschen Pilze nicht zertreten.
Unbekannte Pilze sollen Menschen stehen lassen.
Das Landratsamt verweist auf eine Beratung zur Artbestimmung.
Der Pilzexperte Edgar Riehle bietet Beratung an.
Die Telefonnummer lautet 0157 77818483.
Das Landratsamt nennt auch weitere Regeln für den Wald.
Waldbesucher sollen die Lebensgemeinschaft Wald nicht beschädigen.
Waldbesucher sollen die Bewirtschaftung des Waldes nicht stören.
Waldbesucher sollen auch andere Personen nicht beeinträchtigen.
Das Betreten von Schonungen ist nicht gestattet.
Das Betreten von Dickichten ist nicht gestattet.
Das Betreten von Forstkulturen ist nicht gestattet.
Waldbesucher sollen außerdem dichte und unübersichtliche Waldbereiche meiden.
Dort halten sich Wildtiere besonders häufig auf.
Aus Gründen des Natur- und Tierschutzes sind alle Waldwege gesperrt.
Die Sperrung gilt für den privaten Kraftfahrzeugverkehr.
Das Landratsamt weist auf ausgewiesene Parkplätze an Waldzugängen hin.
In diesem Sommer und Herbst müssen vielerorts Dürre- und Borkenkäferschäden aufgearbeitet werden.
Dabei dürfen Absperrungen aus Sicherheitsgründen nicht betreten werden.
Abseits von Wegen steigt die Gefahr besonders.
Erlaubt ist das Mitnehmen von Waldfrüchten.
Erlaubt ist das Mitnehmen von Streu.
Erlaubt ist das Mitnehmen von Leseholz in ortsüblichem Umfang.
Erlaubt ist das Entnehmen von Waldpflanzen in Handstraußgröße.
Dies gilt besonders für Blumen.
Dies gilt besonders für Kräuter.
Menschen dürfen im Wald kein Feuer anzünden.
Das gilt auch in einem Abstand von weniger als 100 Metern zum Wald.
Ausnahmen sind nur eingerichtete Grillstellen.
Das Rauchen ist in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober verboten.
Wer Grillplätze nutzt, muss Gegenstände wieder mitnehmen.
Wer Grillplätze nutzt, muss Abfall zu Hause ordnungsgemäß entsorgen.
Weitere Informationen gibt es unter https:/www.lrasbk.de/Wald.
Ein Interview mit Försterin und Waldpädagogin Marisa Schwenninger ist unter https:/www.lrasbk.de/pilzsaison abrufbar.
Das Interview nennt Tipps zum Pilzsammeln.