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Verkehrssicherheit: Behörde fordert regelmäßige Kontrolle von Straßenbepflanzungen
Worum es geht
Die Verkehrsbehörde erinnert Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer an Prüfungspflichten.
Die Prüfung betrifft die Bepflanzung entlang von Straßen und Gehwegen.
Welche Gefahren die Behörde nennt
Die Behörde nennt Gefahren durch Pflanzen in öffentlichen Verkehrsflächen.
Die Gefahren können durch stürmisches Wetter entstehen.
Die Gefahren können entstehen, wenn Sichtbeziehungen beeinträchtigt sind.
Die Behörde nennt auch morsche Pflanzenteile als mögliche Gefahr.
Welche Pflanzen wie zurückgeschnitten werden sollen
Hecken und Bäume sollen so zurückgeschnitten werden.
Der Rückschnitt soll Gehwege und Fahrbahnen nicht einschränken.
Der Rückschnitt soll Einmündungen nicht verdecken.
Der Rückschnitt soll Verkehrszeichen nicht behindern.
Der Rückschnitt soll Straßenlampen nicht behindern.
Pflanzen ohne gesicherte Standsicherheit sollen entfernt werden.
Was Eigentümer zusätzlich freihalten müssen
Freizuhalten ist nicht nur die Verkehrsfläche selbst.
Freizuhalten ist auch der sogenannte Lichtraum oberhalb der Flächen.
Freizuhalten ist auch der Lichtraum neben den Flächen.
Die Behörde nennt dafür konkrete Maße.
- Über Straßen soll ein freier Raum von 4,50 Meter gelten.
- Über Rad- und Gehwegen soll ein freier Raum von 2,50 Meter gelten.
- An Straßen und Radwegen soll seitlich ein Abstand von 0,5 Metern gelten.
Regel für das Sichtfeld an Einmündungen
Im Sichtfeld von Einmündungen sollen Pflanzen niedrig bleiben.
Beim Rückschnitt dürfen Pflanzen dort nicht höher als 80 Zentimeter sein.
Das weitere Wachstum bis zum Herbst soll berücksichtigt werden.
Mögliche Belastungen durch Schneelast sollen berücksichtigt werden.
Mögliche Belastungen durch Nässe sollen berücksichtigt werden.
Mögliche Belastungen durch Fruchtbehang sollen berücksichtigt werden.
Rechtliche Vorgaben nennt die Behörde
Die Behörde nennt naturschutzrechtliche Vorgaben.
Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet Gehölzarbeiten grundsätzlich zwischen dem 1. März und dem 30. September.
Die Ausnahme gilt für Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen.
Welche Arbeiten wann erlaubt sind
Zulässig sind jederzeit notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen.
Zulässig sind Maßnahmen, die nicht aufschiebbar sind.
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte.
Die Schnitte sollen den Zuwachs reduzieren.
Die Schnitte sollen dem Erhalt der Pflanzengesundheit dienen.
Umfangreichere Fäll- und Gehölzschnittarbeiten dürfen nur zwischen Oktober und Februar stattfinden.