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Verkehrssicherheit: Behörde fordert regelmäßige Kontrolle von Straßenbepflanzungen

Bäume und Hecken müssen den Lichtraum freihalten und beim Rückschnitt die gesetzlichen Vorgaben für Gehölzarbeiten beachten.

Von Redaktion Horb am Neckar11.09.26, 18:19

Die Verkehrsbehörde erinnert Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer daran, die Bepflanzung entlang von Straßen und Gehwegen regelmäßig auf Verkehrssicherheit zu prüfen. Pflanzen, die in öffentliche Verkehrsflächen hineinragen, sowie morsche Pflanzenteile können nach Angaben der Behörde Gefahren verursachen, etwa bei stürmischem Wetter oder wenn Sichtbeziehungen beeinträchtigt werden.

Hecken und Bäume sind demnach so zurückzuschneiden, dass sie weder Gehwege und Fahrbahnen einschränken noch Einmündungen verdecken oder Verkehrszeichen und Straßenlampen behindern. Pflanzen, deren Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist, sollen entfernt werden. Freizuhalten ist dabei nicht nur die Verkehrsfläche selbst, sondern auch der sogenannte Lichtraum oberhalb und neben den Flächen.

Für diesen Lichtraum gelten nach der Mitteilung konkrete Maße: Über Straßen muss in der Regel ein freier Raum von 4,50 Meter eingehalten werden, über Rad- und Gehwegen 2,50 Meter. An Straßen und Radwegen ist zudem seitlich ein Abstand von 0,5 Metern freizuhalten. Im Sichtfeld von Einmündungen dürfen Pflanzen bei einem Rückschnitt nicht höher als 80 Zentimeter sein. Dabei sollen auch das weitere Wachstum bis zum Herbst sowie mögliche Belastungen durch Schneelast, Nässe oder Fruchtbehang mit berücksichtigt werden.

Die Verkehrsbehörde weist außerdem auf die naturschutzrechtlichen Vorgaben hin. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet Gehölzarbeiten grundsätzlich zwischen dem 1. März und dem 30. September. Ausgenommen sind Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen. Zulässig sind jederzeit notwendige und nicht aufschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs reduzieren oder dem Erhalt der Pflanzengesundheit dienen. Umfangreichere Fäll- und Gehölzschnittarbeiten dürfen nur von Oktober bis Februar vorgenommen werden.

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