Betretungsverbot für Höhlen der Schwäbischen Alb im Winter
Landkreis weist auf Regeln nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. Oktober bis 31. März hin und nennt mögliche Folgen bei Verstößen
Der Landkreis erinnert daran, in den Wintermonaten besondere Rücksicht auf Fledermäuse in den Höhlen der Schwäbischen Alb zu nehmen. Nach Angaben der unteren Naturschutzbehörde dürfen Höhlen nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. Oktober bis zum 31. März nicht betreten werden.
Höhlen gelten in der Region als besondere Naturphänomene und sind zugleich aus Sicht des Denkmalschutzes ein wissenschaftliches Archiv der Vergangenheit. Für Flora und Fauna sind sie ein wichtiger Lebensraum. Gerade in der kalten Jahreszeit sind sie jedoch auch Rückzugsorte für Fledermäuse, die dort ihren Winterschlaf halten.
Werden die Tiere dabei gestört, wachen sie auf und verbrennen wertvolle Fettreserven, die sie bis zum Frühjahr benötigen. Reichen diese Energiereserven nicht aus, können die Fledermäuse nach Angaben des Landkreises an Erschöpfung sterben. Die heimischen Fledermäuse stehen bereits fast vollständig auf der Roten Liste der bedrohten Tierarten.
Um die Bestände nicht weiter zu schwächen, weist der Landkreis auf das gesetzliche Betretungsverbot hin. Bei Verstößen können je nach Einzelfall empfindliche Bußgelder verhängt werden.
Weitere Informationen gibt es bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Sigmaringen unter der Telefonnummer 07571 102-2313 sowie beim Naturschutzzentrum Obere Donau unter 07466 9280-0 oder per E-Mail an [email protected].
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